Rauchwarnmelder

Rauchwarnmelder2024-05-24T12:35:25+02:00

Rauchwarnmelder erkennen einen Brand schon im Entstehen und warnen Sie rechtzeitig. Dies bedeutet den entscheidenden Vorsprung, um sich und Ihre Familie in Sicherheit zu bringen sowie Vermögenswerte zu erhalten.

Wir bieten Ihnen die Installation und Inbetriebnahme von Rauchwarnmeldern gemäß DIN 14676 in den vorgeschriebenen Räumen nach der jeweilig geltenden Landesbauordnung des Bundeslandes. Es wird jedoch empfohlen, alle Zimmer einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Installation von Rauchwarnmeldern ist in allen Bundesländern verpflichtend. Gemäß DIN 14676-2 darf seit dem 18.12.2018 nur noch zertifiziert geschultes Fachpersonal die Installation, Inbetriebnahme und Überprüfung von Rauchwarnmeldern vornehmen.

Wir übernehmen für Sie die Überprüfung gemäß DIN 14676:

  • der Raucheindringöffnungen auf Verschmutzung (z. B. Flusen oder Staub)

  • auf mechanische Beschädigung und räumliche Umnutzung

  • der akustischen und optischen Warneinheit durch Auslösen eines Testalarms

Diesen Rauchwarnmelderservice dokumentieren wir im Rahmen der jährlich vorgeschriebenen Funktionsüberprüfung. Schließen Sie dafür mit uns einfach einen Servicevertrag ab.

Wenn fernüberprüfbare Rauchwarnmelder im ganzen Objekt installiert wurden, erfolgt die Funktionsüberprüfung gemäß DIN 14676 ohne Betreten der Wohnung, wodurch die Nutzer nicht anwesend sein müssen.

BGH-Urteil: Miete Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten umlegbar

Die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern sind gemäß dem BGH-Urteil vom 11.05.2022 (Aktenzeichen VIII ZR 379/20) nicht als sonstige Betriebskosten in der Jahresendabrechnung auf die Mieter umlagefähig.

Vorher fehlte zur Frage der Umlagefähigkeit dieser Kosten eine höchstrichterliche Entscheidung. Der BGH urteilte wie folgt: Der Grundsatz, dass die Kosten für die Anschaffung von technischen Einrichtungen für das Mietobjekt keine Betriebskosten darstellen, kann nicht dadurch umgangen werden, indem der Vermieter die Rauchwarnmelder mietet anstatt kauft. Die Anmietung tritt lediglich an die Stelle der nicht umlagefähigen Anschaffung. Bei Rauchwarnmeldern handelt es sich eben nicht um Verbrauchserfassungsgeräte, wie etwa bei Wasserzählern.

Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass die Kosten für die Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern weiterhin als Betriebskosten umlagefähig sind.

Auf Anfrage erhalten Sie ein Kaufangebot pro Liegenschaft für ihre bereits gemieteten Rauchwarnmelder.

Alternativ besteht die Möglichkeit, dass Sie EXTERN in der Hausnebenkostenaufstellung schriftlich anweisen, entgegen dem o. g. BGH-Urteil die Rauchwarnmelder-Miete in den sonstigen Betriebskosten umzulegen. Unter Berufung auf die höchstrichterliche Entscheidung kann dann der Mieter aber die Umlage und damit die Betriebskostenabrechnung als Ganzes angreifen.

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