Seit der Novellierung der Heizkostenverordnung 2009 wurde der Einbau eines Zählers zur Erfassung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge Pflicht – der Wärmemengenzähler für die Warmwasserbereitung (WMZ WWB). Das BGH-Urteil vom 12.01.2022 (Aktenzeichen VIII ZR 151/20) bestätigte dies. Bei diesem Urteil wurde auch verkündet, dass von einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung im Sinne § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV auszugehen ist, falls das benannte Messgerät nicht installiert und daher die o. g. Wärmemenge per Formel abgerechnet werden sollte. Damit hätte der Mieter ein Kürzungsrecht von 15 Prozent.