unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
Nachstehende allgemeine Vertragsbedingungen sowie Leistungsbeschreibungen und Preislisten von EXTERN Matthias Schmidt e.K. -nachstehend nur EXTERN genannt- gelten für sämtliche von EXTERN zu erbringenden Leistungen und Lieferungen sowie für vorvertragliche Schuldverhältnisse, soweit nichts anderes vereinbart ist. Andere Vertragsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt auch wenn EXTERN ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Die Angebote von EXTERN sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftliche Auftragsbestätigung durch EXTERN zustande, außerdem dadurch, dass EXTERN mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. EXTERN kann eine schriftliche Bestätigung mündlicher Vertragserklärungen des Auftraggebers verlangen.
(2) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung von EXTERN, sonst das Angebot von EXTERN. Selbige orientieren sich grundsätzlich an den dem Auftraggeber spätestens bei Vertragsschluss bekannt zu machenden vertragsmaßgeblichen Leistungsbeschreibungen von EXTERN.
(3) Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder EXTERN sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch EXTERN.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Sofern Mitwirkungshandlungen oder Informationen des Auftraggebers zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Vertrages erforderlich oder sinnvoll sind, hat der Auftraggeber selbige vollständig und rechtzeitig vorzunehmen bzw. zu erteilen.
§ 4 Lieferung und Versand
(1) Das Eigentum an verkauften Sachen geht erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Auftraggeber über.
(2) Die Versendungsgefahr geht mit Übergabe an eine zuverlässige Transportperson bzw. ein Transportunternehmen auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn EXTERN über die Lieferung hinaus Montageleistungen zu erbringen hat.
(3) Transportart und –weg werden von EXTERN bestimmt, falls nicht etwas anderes vereinbart ist.
§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen
(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens EXTERN schriftlich als verbindlich bezeichnet. EXTERN kann Teilleistungen erbringen, soweit diese für den Auftraggeber sinnvoll nutzbar sind.
(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem EXTERN durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Auftraggeber vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
(3) Vereinbaren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(4) Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
§ 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
(1) Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
(2) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang, aber auch eine ordentliche Kündigung bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Kündigungen nach Maßgabe von § 649 Satz 1 BGB sind ausgeschlossen.
§ 7 Vergütung, Abrechnung, Zahlung
(1) Es gilt die jeweilige Preis- und Konditionenliste von EXTERN zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Diese Preisgestaltung wird, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen, Vertragsbestandteil.
(2) Für künftige Abrechnungen werden die dann zu diesem Abrechnungszeitpunkt gültigen Preislisten von EXTERN zu Grunde gelegt.
(3) EXTERN behält sich vor, aufgrund geänderter preisbildender Faktoren (z.B. geänderter Material- oder Energiekosten etc.) Preisanpassungen vorzunehmen.
(4) Zusätzliche vom Auftraggeber verlangte Leistungen (z.B. Zwischenablesungen etwa wegen Nutzerwechsels, nochmalige Nachablesung nach zwei vergeblichen Ableseversuchen etc.) werden nach der jeweils aktuellen Preisliste von EXTERN in Rechnung gestellt.
(5) Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
(6) EXTERN ist berechtigt Rechnungen folgendermaßen zu legen:
a) Im Rahmen von Abrechnungsaufträgen können Teilrechnungen bereits für Arbeiten, welche zur Ermittlung geprüfter Verbrauchswerte notwendig sind, gelegt werden. Mit Fertigung und Übersendung der beauftragten Abrechnung an den Auftraggeber wird über den gesamten Abrechnungsauftrag Rechnung gelegt unter Berücksichtigung ggf. bereits abgerechneter Teilleistungen.
b) Im Rahmen von Miet- und/oder Garantiewartungsverträgen wird die vereinbarte Vergütung jährlich im Voraus fällig.
(7) Zahlungen werden mit den ältesten offenen Forderungen verrechnet.
(8) Der Auftraggeber kann nur mit von EXTERN unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Auftraggeber Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von EXTERN an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Auftraggeber nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
§ 8 Haftung
(1) EXTERN leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet EXTERN in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht vermieden werden sollte.
c) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht; insbesondere Verzug), haftet die EXTERN in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
Die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Anspruchsteller Tatsachen darlegt und beweist, die aus sich heraus den Verschuldensvorwurf belegen; sonst wird mittlere Fahrlässigkeit angenommen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Beweislastregeln.
(2) EXTERN bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen.
(3) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.
§ 9 Datenschutz
EXTERN darf die jeweiligen Verträge betreffenden Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist und solange EXTERN durch gesetzliche Vorschriften zur Aufbewahrung dieser Daten verpflichtet ist.
§ 10 Schluss
(1) EXTERN wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten Jena.
Stand: Mai 2017